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# BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 214/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 214/04

## BESCHLUSS

vom

12. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Juli 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

26. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 255.953,28 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts. Das Berufungsurteil stellt nicht in grundsätzlicher Weise in Frage,

dass entsprechend gesicherter Rechtsauffassung eine Zurückverweisung bei

einem stattgebenden Grundurteil nur in Betracht kommt, wenn die Klage nicht

aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Einer höchstrichterlichen Entschei-

dung hierzu bedarf es nicht.

**Rn. 2**

Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils betreffen einen beson-

ders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden Zulas-

sungsgründe geltend macht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,

weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,

unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 10.02.2004 - 6 O 4922/02 -

OLG München, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 U 2249/04 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 214/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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