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# BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – 4 StR 275/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 275/07

vom 12. Juli 2007 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bie- lefeld vom 9. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen insbesondere auf UA 57, 59 bemerkt der Senat, dass moralisierende und sachferne Erwä- gungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie können den Bestand des Urteils gefährden, weil sie die Annahme nahe legen können, der Tat- richter habe sich bei der Bemessung der Strafen auch von solchen sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 106 a m.w.N.).

Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Beide Beschwerdeführer tragen die den Nebenklägerinnen im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird davon ab- gesehen, dem Angeklagten S. Kosten und Auslagen im Revisions- verfahren aufzuerlegen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – 4 StR 275/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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