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# BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – XI ZR 326/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 326/05

## BESCHLUSS

vom

12. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerden der Beklagten und der Kläger gegen

die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

14. Dezember 2005 werden zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Art. 3

Abs. 1 GG. Die Titel der Beklagten betreffen verschie-

dene Ansprüche, nämlich zum einen die Darlehensfor-

derung und zum anderen die persönliche Haftung für

den Grundschuldbetrag. Die Ablehnung einer konklu-

denten Genehmigung durch das Berufungsgericht ist

rechtsfehlerfrei. Die von den Klägern vorprozessual

geltend gemachte arglistige Täuschung hätte zur Nich-

tigkeit und damit zur Genehmigungsunfähigkeit des

Darlehensvertrages geführt. Von einer weiteren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die

Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3 (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 148.255,35 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Schmitt

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 8 O 33/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 U 97/05 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – XI ZR 326/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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