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# BGH, Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 243/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 243/07

## BESCHLUSS

vom

5. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vor- sätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 243/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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