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# BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – 1 StR 144/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 144/07

## BESCHLUSS

vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Tot- schlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungsein- bruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind. Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unbe- rührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Ta- ten straferschwerend gewertet werden können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – 1 StR 144/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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