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# BGH, Beschluss vom 03.05.2007 – I ZR 179/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 179/06

## BESCHLUSS

vom

3. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,

Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts „C. “ nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr geringen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungs- gefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 781 f. – WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Dementsprechend hält auch die Ver- neinung der Verwechslungsgefahr bei der Wort-/Bildmarke und bei der Benutzungsmarke schon wegen der geringen Ähnlichkeit der sich gege- nüberstehenden Zeichen und Dienstleistungen im Ergebnis der rechtli- chen Beurteilung stand, selbst wenn bei diesen Klagezeichen gleichfalls von einer entsprechend gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000 €

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.01.2006 - 31 O 709/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.09.2006 - 6 U 44/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.05.2007 – I ZR 179/06

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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