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# BGH, Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 486/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 486/06

## BESCHLUSS

vom

3. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;

hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse am 3. April 2007 beschlossen:

Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. , auf Fest-

stellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 RVG wird zurück-

gewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42

Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich be-

stellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unter-

schiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Un-

zumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51 RVG (Hartmann, Kosten-

gesetze 37. Aufl. § 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgebühr ist auch nicht mit

Rücksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerecht-

fertigt. Allerdings war über eine grundsätzliche Frage zu entscheiden. Indes war

diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte

somit keiner vertieften zusätzlichen Einarbeitung.

**Rn. 2**

Unter diesen Umständen kann eine Unzumutbarkeit der Vergütung in-

nerhalb der Betragsrahmengebühren nicht angenommen werden.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.04.2007 – 3 StR 486/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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