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# BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – V ZR 18/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 18/07

## BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerinnen gegen den Beschluss des

Senats vom 28. Februar 2007 und Ihr Antrag vom 14. März 2007

auf Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg,

weil ein Grund für die Zulassung der Revision weder aus dem

Vorbringen der Klägerinnen noch nach einer Prüfung der Akten

gegeben ist. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung;

weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des

Senats (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsanwälte P. und Kollegen waren als Streithelfer

der Klägerinnen in die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten

aufzunehmen, weil sie dem Rechtsstreit im Berufungsrechtszug

auf die Aufforderung der Klägerinnen vom 4. Juli 2006 (Bl. 1369

d. A.) mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 (Bl. 1417 d. A.) auf

Seiten der Klägerinnen beigetreten sind und sich selbst vertreten

haben.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 03.04.2006 - 11 O 5652/95 -

OLG München, Entscheidung vom 20.12.2006 - 20 U 2889/06 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.03.2007 – V ZR 18/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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