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# BGH, Beschluss vom 20.03.2007 – 4 StR 48/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 48/07

vom

20. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2007 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO greift schon deswegen nicht durch, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des die Anordnung der Entlassung bestätigenden Beschlusses des Gerichts anwe- send war; zu diesem Zeitpunkt war auch die Zeugin noch an Ge- richtsstelle zugegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.03.2007 – 4 StR 48/07

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-20/4-str-48-07

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