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# BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZA 44/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 44/06

## BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2006 einen Notanwalt zu

bestellen, wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab-

sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm

beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Bamberg vom 9. Oktober 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit

dem genannten Beschluss eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung

eines Befangenheitsgesuchs zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gegen-

vorstellung ist unanfechtbar. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient

der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle der

unanfechtbaren Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs (vgl. BGH, Beschl.

v. 8. November 2004 - II ZB 23/04, WM 2005, 76, 77). Unanfechtbare Entschei-

dungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar ge-

macht werden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2006 - 4 U 72/05 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZA 44/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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