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# BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – 5 StR 465/06

5. Strafsenat

5 StR 465/06

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 9. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision die Verwertung von nicht ordnungsgemäß eingeführten

Urkunden beanstandet, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler aus-

geschlossen werden. Denn der gedankliche Inhalt dieser Urkunden ist ent-

weder anderweitig eingeführt worden oder bedurfte – angesichts des umfas-

senden Geständnisses des Angeklagten – keiner Verwertung.

Die Rüge, die daran anknüpft, dass Staatsanwalt M. nach seiner zeugen-

schaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig war und

insbesondere den Schlussvortrag gehalten hat, ist schon nicht in zulässiger

Weise erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der

als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsan-

waltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung – namentlich

beim Schlussvortrag – auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu be-

schränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein

können (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer Rüge der

vorliegenden Art auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge gehör-

te Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung

– insbesondere im Schlussvortrag – seine eigenen zeugenschaftlichen Be-

kundungen gewürdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist (vgl. BGH,

Urteil vom 25. Oktober 1983 – 5 StR 736/82; Häger in Gedächtnisschrift für

Karlheinz Meyer S. 171, 179 f.; Rogall in SK-StPO 9. Lfg. vor § 48 Rdn. 51).

Diesen Vortragsanforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Häger Gerhardt Raum

Brause Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – 5 StR 465/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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