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# BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 264/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 264/05

## BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz

- 2 –

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

17. Oktober 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom

1. September 2005 und der Pfändungs- und Überweisungsbe-

schluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 15. März 2005 aufgeho-

ben.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und

Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge

hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

9.000 € festgesetzt.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das

Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbe-

schwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war

aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten

des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden.

**Rn. 2**

Am 15. März 2005 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der

Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzver-

walter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von

90.000 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenz-

verwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fäl-

ligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfän-

det. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages

mit der Schuldnerin.

**Rn. 3**

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-

nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zu-

rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg

geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-

verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-

sen.

II.

**Rn. 5**

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575

Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-

fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB

301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006

- IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden.

Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonde-

rungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

**Rn. 6**

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger,

denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht,

nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs-

verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut

spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-

mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen-

tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

**Rn. 7**

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere

durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829,

832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde-

rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen

Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt

werden könnten.

**Rn. 8**

Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch-

setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach

§§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For-

derungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las-

ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und

der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh-

ne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier-

durch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol-

venzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen

Antrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

**Rn. 9**

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei-

sen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1106 IN 2363/02 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 878/05 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 264/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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