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# BGH, Beschluss vom 19.12.2006 – XI ZR 293/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 293/06

## BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Der Vorwurf der Klägerin, die Auslegung der Zusatzerklärung in

der Sicherungszweckerklärung vom 1. Februar 2002, einer Individual-

erklärung, durch das Berufungsgericht sei willkürlich, entbehrt jeder

Grundlage. Die Auslegung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern richtig.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des

Notars Z. vom 29. Juni 1999 (UR-Nr. … ) bis zur

Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen, hat

sich erledigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

124.742,16 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 O 34/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2006 - 8 U 574/05-165- -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.12.2006 – XI ZR 293/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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