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# BGH, Beschluss vom 06.12.2006 – 1 StR 499/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 499/06

## BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlossen:

Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung einer schriftli-

chen Gegenerklärung wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss vom

7. November 2006 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisi-

onsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss ge-

bracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht

(BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deshalb - unabhängig davon, dass die Angeklagte

die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO versäumt hat - ist der Antrag auf Wie-

dereinsetzung unzulässig.

**Rn. 2**

Eine Auslegung des Vorbringens als Antrag nach § 356a StPO führt ebenfalls

nicht zum Erfolg. Auch hier ist der Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 356a

Satz 2 StPO) angebracht worden. Im Übrigen hat der Senat in seinem Verwerfungs-

beschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-

klagten kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.12.2006 – 1 StR 499/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/1-str-499-06

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