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# BGH, Beschluss vom 05.12.2006 – 1 StR 561/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 561/06

## BESCHLUSS

vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 14. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Die sehr milde Strafe wird dem Schuldumfang auch deshalb nicht ge- recht, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch eine Geiselnahme gemäß § 239b Abs. 1 StGB begangen haben dürfte.

Wahl Boetticher Kolz

Elf Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.2006 – 1 StR 561/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-05/1-str-561-06

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