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# BGH, Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 495/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 495/06

## BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 19. Juli 2006

a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin geändert,

dass die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpres-

sung entfällt;

b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils-

gründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-

cher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gefährlicher

Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, rechtlich zu-

sammentreffend mit Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sei-

ne auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

**Rn. 2**

1. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) versuchter räuberischer Er-

pressung im Fall 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach

den Feststellungen forderte der Angeklagte den von ihm zuvor erheblich miss-

handelten Geschädigten R. auf, ihm am nächsten Tag 100 Euro zu übergeben;

andernfalls werde er ihn erneut schlagen. Zu einer Geldübergabe kam es in der

Folgezeit offenbar nicht; Gründe dafür sind nicht festgestellt. Dass eine erneute

Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen würde, hält der

Senat für ausgeschlossen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon aus-

zugehen, dass er vom Versuch der (räuberischen) Erpressung strafbefreiend

zurückgetreten ist; ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht ersichtlich.

**Rn. 3**

2. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Auf-

hebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 sowie des Gesamtstrafenaus-

spruchs. Ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler war nicht aus-

zuschließen, da das Landgericht die Strafe gerade dem (gemäß §§ 21, 49

Abs. 1 gemilderten) Strafrahmen des § 249 Abs. 1 i.V.m. § 255 StGB entnom-

men und die tateinheitliche Begehung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat

(UA S. 43). § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO war im Hinblick darauf, dass der Ein-

zelstrafenbemessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht an-

wendbar. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Ge-

samtstrafe.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 495/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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