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# BGH, Beschluss vom 30.11.2006 – III ZR 262/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

30. November 2006

in dem Rechtsstreit

III ZR 262/05

1. …,

2. …,

Klägerinnen und Beschwerde- führerinnen,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

1. …,

2. …,

Beklagte und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird zu- rückgewiesen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts. Der Senat hält im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die ursprüngliche Ablehnung der Baugesuche der Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbrin- gens und der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (BRS 40 Nr. 108) für rechtmäßig. Des- wegen entfällt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 41,15 v.H. und die Klägerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen.

Streitwert. 80.000 €

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2003 - 4 O 456/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2005 - 1 U 6/04 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.11.2006 – III ZR 262/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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