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# BGH, Beschluss vom 15.11.2006 – IV ZR 116/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 116/06

## BESCHLUSS

vom

15. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November

2006 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 4. April 2006 wird zurückge-

wiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrü-

gen geprüft,

jedoch nicht

für durchgreifend erachtet.

Schon das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewie-

sen, dass ihr Vortrag, die Ausschlussklausel des § 4 (1)

Nr. 6 Abs. 3 AHB sei abbedungen worden, nicht hinrei-

chend substantiiert sei. Gleichwohl hat sie im Berufungs-

rechtszug nicht ergänzend vorgetragen. Soweit die Kläge-

rin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Be-

gründung geltend macht, das Berufungsgericht sei nicht

darauf eingegangen, dass sie den geltend gemachten An-

spruch hilfsweise auch auf die bei der Beklagten genom-

mene Kraftfahrzeugversicherung gestützt habe, merkt der

Senat an, dass bereits das Landgericht die Voraussetzun-

gen dieses selbständigen Anspruchs verneint und die Klä-

gerin sich dagegen im Berufungsrechtszug nicht gewendet

hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 300.000 €

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 409/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2006 - I-4 U 136/05 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.11.2006 – IV ZR 116/06

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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