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# BGH, Beschluss vom 20.10.2006 – 2 StR 364/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 364/06

## BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 15. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, allein auf eine Aufklärungs-

rüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Die Verfahrensrüge

genügt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

17. August 2006 dargelegten Gründen nicht den Begründungsanforderungen

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur

Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; BGH, Beschluss

vom 22. November 2005 - 1 StR 432/05).

**Rn. 2**

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überprüfung des Urteils auf

Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hätte.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.10.2006 – 2 StR 364/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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