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# BGH, Beschluss vom 11.10.2006 – 1 StR 276/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 276/06

## BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-

sen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom

21. September 2006 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsa-

chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört

worden ist. Auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts gab die Ver-

teidigerin des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der

Beschlussfassung berücksichtigt hat. Einer zusätzlichen Mitteilung der Revisi-

onsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an den Angeklagten

selbst bedurfte es nicht. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem

Angeklagten grundsätzlich allein durch Vermittlung der Verteidigung gewährt.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.10.2006 – 1 StR 276/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-11/1-str-276-06

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