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# BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – XI ZR 218/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 218/05

## BESCHLUSS

vom

26. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

8. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass

Geschäftsgirokonten auch ohne ausdrückliche Abrede als Kontokorrent-

konten geführt werden, ist nicht klärungsbedürftig. Die - unrichtige -

Ansicht des Berufungsgerichts, mit seinem Einwand, keine

Kontoauszüge erhalten zu haben, könne der Beklagte aufgrund des

Grundurteils nicht gehört werden, ist nicht entscheidungserheblich. Den

Kündigungssaldo und die Höhe der Klageforderung hat das

Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen

des landgerichtlichen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt. Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

25.507,59 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Schmitt

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2004 - 3 O 193/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 511/04 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – XI ZR 218/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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