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# BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 261/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 261/04

## BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom

6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Rügeverfahrens werden dem

Kläger auferlegt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen

zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seinem Beschluss

vom 6. Juli 2006 auch den Inhalt der als Anlage zur Rechtsmittelschrift vom

18. November 2004 überreichten Zweitschrift der Verfassungsbeschwerde vom

gleichen Tage zur Kenntnis genommen. Er hat dieses Vorbringen unter II. 3.

der Gründe seines beanstandeten Beschlusses auch beschieden, wobei das

Nähere den angeführten Belegstellen entnommen werden kann. Eine ergän-

zende Begründung war durch Gesetz und Verfassung nicht geboten.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 27.05.04 - 6wg O 55/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 261/04

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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