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# BGH, Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZR 328/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 328/05

## BESCHLUSS

vom

20. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die erhobenen Gehörsrügen geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet. Mit den Angriffen gegen Teile der vom

Berufungsgericht

festgestellten Substantiierungsmängel

ist eine

Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargetan; auf diesen

Umständen beruht das Berufungsurteil zudem nicht. Das gilt auch mit

Blick auf das

im Beschwerdeverfahren vorgelegte Protokoll der

Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. September 2004.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2004 - 5 O 14/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 U 155/04 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZR 328/05

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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