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# BGH, Beschluss vom 22.08.2006 – 5 StR 318/06

5. Strafsenat

5 StR 318/06

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 17. Februar 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung über den

Adhäsionsantrag statt „Im Übrigen wird die Adhäsionsklage

abgewiesen“ lautet: „Im Übrigen wird von einer Entscheidung

über den Adhäsionsantrag abgesehen“ (vgl. BGHR StPO

§ 406 Teilentscheidung 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Häger Gerhardt Raum

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.08.2006 – 5 StR 318/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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