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# BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 275/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 275/06 vom 10. August 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe bei den von ihm begangenen Taten mit natürlichem (Betrugs-)Vorsatz gehandelt, steht entgegen, dass dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung davon ausgegangen ist, als erfolgreicher Geschäftsmann aus dem Ver- kauf der aus den Taten erlangten Sachen Einnahmen von einigem Um- fang zu erzielen; dies hindert die Unterbringung des Beschuldigten ge- mäß § 63 StGB indesen nicht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. w. N.).

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 275/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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