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# BGH, Beschluss vom 09.08.2006 – 5 StR 271/06

5. Strafsenat

5 StR 271/06

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 18. Januar 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als

unbegründet verworfen: Der Angeklagte S. ist des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit

mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge und im weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur

unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft

vom 26. Juni 2006).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Jäger

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.08.2006 – 5 StR 271/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-09/5-str-271-06

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