BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13
der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein
Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesan-
waltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal