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# BGH, Beschluss vom 27.07.2006 – 5 StR 264/06

5. Strafsenat

5 StR 264/06

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 17. Februar 2006 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als

unbegründet verworfen, dass der der ersten Gesamt-

strafe zugrunde liegende Schuldspruch insoweit abgeän-

dert wird, dass der Angeklagte statt wegen „Betruges in

32 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkun-

denfälschung“ wegen „Betruges in 32 Fällen, davon in

fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ verurteilt

ist (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom

22. Juni 2006).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann aufgrund der Strafzumessung im Fall 15 der Urteilsgründe ausge-

schlossen werden, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen

Urkundenfälschung zu einer geringeren Einzelstrafe geführt hätte.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.07.2006 – 5 StR 264/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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