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# BGH, Beschluss vom 26.07.2006 – XII ZR 118/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 118/04

## BESCHLUSS

vom

26.Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.Juli 2006 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom

10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

## Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut

vorgetragenen Angriffe bereits

in vollem Umfang geprüft, aber nicht

für

durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer

Begründung abgesehen. In das Wissen des Zeugen P. sind keine Tatsachen

gestellt, aus denen er die Willensrichtung der Vertreter der Klägerin hätte

entnehmen können. Der Beweisantrag war somit ungeeignet.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.01.2003 - 12 HKO 17662/01 - OLG München, Entscheidung vom 26.05.2004 - 7 U 2012/03 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.07.2006 – XII ZR 118/04

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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