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# BGH, Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 182/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 18. Juli 2006 in der Strafsache gegen

3 StR 182/06

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzu- lässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste.

Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.07.2006 – 3 StR 182/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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