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# BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – 1 StR 317/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 317/06

## BESCHLUSS

vom 13. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen der Fassung des Tenors verweist der Senat auf die Aus- führungen des Generalbundesanwalts.

Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent- scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.07.2006 – 1 StR 317/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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