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# BGH, Beschluss vom 12.07.2006 – 2 StR 226/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 226/06

## BESCHLUSS

vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa- chen vom 11. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in diesem Verfahren in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.07.2006 – 2 StR 226/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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