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# BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 482/05

5. Strafsenat

5 StR 482/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbe-

schluss des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 2004 wird

auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

G r ü n d e

**Rn. 1**

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur

Untreue in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung mit der Aufla-

ge zur Bewährung ausgesetzt, dass der Angeklagte insgesamt 750.000 Euro

an mehrere Sozialeinrichtungen zu zahlen hat. Darüber hinaus hat es den

Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeld-

strafe von 500 Tagessätzen zu je 300 Euro verurteilt. Der Senat hat die ge-

gen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-

waltschaft durch Urteil vom heutigen Tage (5 StR 482/05) verworfen.

**Rn. 2**

Die nicht näher begründete Beschwerde des Angeklagten ge-

gen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts deckt keine Gesetzwidrig-

keit im Sinne von § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Nachteil des Angeklagten

auf. Auf Grund der im Urteil getroffenen Feststellungen über die Vermögens-

verhältnisse des Angeklagten kann auch ohne entsprechende Darlegungen

in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, dass er durch

die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar

be-

lastet wäre. Einer vorausgehenden förmlichen Entschließung des Landge-

richts nach § 306 Abs. 2 StPO bedurfte es nach den Umständen des Falles

nicht (vgl. BGHR StPO § 305a Abs. 1 Zuständigkeit 1).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 482/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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