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# BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – 4 StR 138/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 138/06

## BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß §§ 154 a

Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird im Fall II 4 der Urteilsgründe (=

Fall 8 der Anklage) auf den Vorwurf des schweren Ban-

dendiebstahls beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 6. Februar 2006 wird mit

der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall

II 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-

lich begangener Urkundenfälschung entfällt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

## Gründe

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II 4 der Urteilsgründe

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf

den Vorwurf des schweren Bandendiebstahls, so dass die in diesem Fall auch

erfolgte Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung ent-

fällt. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts werden die we-

gen der Tat verhängte Einzelstrafe und die festgesetzte Gesamtstrafe durch die

Schuldspruchänderung nicht berührt; die Strafen sind zudem angemessen im

Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – 4 StR 138/06

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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