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# BGH, Beschluss vom 27.06.2006 – 4 StR 207/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 207/06

vom

27. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts bemerkt der Senat, dass dem Revisionsvorbrin- gen nicht zu entnehmen ist, warum sich dem Landgericht eine Vernehmung der im Gerichtssaal anwesenden Mutter des Ange- klagten hätte aufdrängen müssen, "um eine möglicherweise dich- tere Verstrickung des Beschuldigten in Alkoholproblemen aufzu- klären."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.2006 – 4 StR 207/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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