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# BGH, Beschluss vom 27.06.2006 – 3 StR 128/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 128/06

## BESCHLUSS

vom 27. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes für die wegen der Tat 1 der Feststel- lungen verhängte Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen auf 1 € festge- setzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.2006 – 3 StR 128/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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