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# BGH, Beschluss vom 23.06.2006 – 2 StR 147/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 147/06

## BESCHLUSS

vom

23. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß

§§ 349 Abs. 2, 357 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 16. Januar 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch auch hinsichtlich des

Mitangeklagten S. dahin geändert, dass die Angeklagten

jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig

sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

## Gründe

**Rn. 1**

Wird - wie hier - in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der

Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im

Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen

ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere

auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG

§ 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben

dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.

**Rn. 2**

Der Senat ändert den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsicht-

lich des nicht revidierenden Angeklagten S. - entsprechend.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.06.2006 – 2 StR 147/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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