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# BGH, Beschluss vom 07.06.2006 – 5 StR 121/06

5. Strafsenat

5 StR 121/06

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten (§ 356a StPO), das Verfahren

wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in

die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. Ap-

ril 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückge-

wiesen.

G r ü n d e

**Rn. 1**

Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats

nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör

oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden An-

wendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2006

– 1 StR 2/06 m.w.N.).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.06.2006 – 5 StR 121/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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