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# BGH, Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZR 235/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 235/05

## BESCHLUSS

vom

23. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Abwägung der beteiligten Grundrechte zu Gunsten der Klägerin

durch das Berufungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der

Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 27 O 548/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 U 21/04 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZR 235/05

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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