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# BGH, Beschluss vom 07.04.2006 – 2 ARs 107/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 107/06 2 AR 66/06

## BESCHLUSS

vom

7. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

Az.: 291 Js 701/05 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 6 Ds 314/05 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Az.: 9a Ds 62/06 Amtsgericht Gummersbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. April 2006 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts

- Jugendrichter

-

Mülheim/Ruhr vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-

dung der Sache zuständig.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42

Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der in ver-

schiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Mülheim/Ruhr

(OLG-Bezirk Düsseldorf) und des Amtsgerichts Gummersbach (OLG-Bezirk

Köln) berufen.

**Rn. 3**

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr ist weiterhin für die

Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Ver-

fahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie

zweckmäßig ist. Umstände, die in diesem Sinne für eine Abgabe der beim

Amtsgericht Mülheim/Ruhr angeklagten Sache an das Amtsgericht Gummers-

bach sprechen, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Angeklagte, deren

Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung nicht belegt ist, hat sich zur Sache

nicht geäußert. Die beiden Tatzeugen leben außerhalb des Zuständigkeitsbe-

reichs des Amtsgerichts Gummersbach und der Jugendrichter des Amtsgerichts

Mülheim/Ruhr hat ausweislich des Strafregisterauszuges bereits einmal gegen

die Angeklagte verhandelt.

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig

abzusehen, wenn diese - wie hier - keine sachlichen Vorteile für das Verfahren

bringt und nur zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss

vom 15. Februar 2006 - 2 ARs 30/06)."

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Otten Fischer

Roggenbuck Appl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.04.2006 – 2 ARs 107/06

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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