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# BGH, Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 540/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 540/05

vom

31. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staats- anwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten ist nach Rücknahme der Revision der Staatsanwalt- schaft das Beschwerdegericht zuständig (vgl. Meyer-Goßner 48. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 23 und § 464 StPO Rdn. 25).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 540/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/4-str-540-05

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