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# BGH, Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 487/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 487/05

## BESCHLUSS

vom

31. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begange- ner Freiheitsberaubung entfällt und der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 487/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/4-str-487-05

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