nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – 5 StR 589/05

5. Strafsenat

5 StR 589/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 22. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M beantragten Mitteilungen

vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – 5 StR 589/05

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/5-str-589-05

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
