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# BGH, Beschluss vom 17.01.2006 – 3 StR 472/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

3 StR 472/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist

- der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch

von Kindern und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen,

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit

Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen,

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.01.2006 – 3 StR 472/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-17/3-str-472-05

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