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# BGH, Beschluss vom 11.01.2006 – 5 StR 554/05

5. Strafsenat

5 StR 554/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- - 2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 24. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht wird als Gericht erster Instanz nach § 36 Abs. 5 BtMG im

nachträglichen Beschlussverfahren darüber zu befinden haben, ob die An-

rechnungsbestimmung des § 36 Abs. 3 BtMG auch bei Freiheitsstrafen von

über zwei Jahren angewandt werden kann (BGHR BtMG § 36 Abs. 3 An-

rechnung 1).

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 11.01.2006 – 5 StR 554/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/5-str-554-05

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