nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 525/05

5. Strafsenat

5 StR 525/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 17. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird da-

hingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen

Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßi-

gem Betrug und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkun-

denfälschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und

bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantie-

funktion verurteilt sind.

Die – von der Strafkammer nicht näher erläuterte – Qualifikation nach § 260

Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB ange-

nommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die ange-

nommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen Verwer-

tungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen

nach § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB – ebenso wie diejenige nach § 152b

Abs. 2 n. F. (= § 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex – der Teno-

rierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der ange-

nommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl.

BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610, 611). Die

entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die

vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbe-

gründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei

dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelfälle) – ersichtlich ohne

Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 525/05

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-10/5-str-525-05

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
