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# BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – VIII ZR 346/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 346/04

## BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst

und die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzu-

weisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht (mehr)

vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber

hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf

den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. Juli 2005 Bezug genom-

men (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausfüh-

rungen der Revision im Schriftsatz vom 8. August 2005 rechtferti-

gen keine andere Beurteilung. Auch wenn die Beklagte die Auf-

rechnung schon vorprozessual erklärt hat, ändert dies nichts dar-

an, dass sie ihre hilfsweise Geltendmachung fallen gelassen und

im Übrigen die zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen

Gerichts zum Nichtbestehen der Gegenforderung nicht angegriffen

hat.

Streitwert: 14.269,57 €.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 08.07.2004 - 913 C 72/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 307 S 133/04 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.12.2005 – VIII ZR 346/04

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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