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# BGH, Urteil vom 14.12.2005 – IV ZR 303/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 303/05

## BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Vereinbarung vom 19. April 1996 als abstraktes Schuldanerkenntnis auszulegen, das zur Sicherung von Forderungen des Klägers dienen sollte. Dem Anspruch daraus hat die Beklagte zumindest konkludent die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegengehalten (vgl BGH, Urteil vom 30. November 1998 - II ZR 238/97 - NJW-RR 1999, 573 unter III). Sie hat zur Überzeugung der Tatrichter nachgewiesen, dass Forderungen des Klägers nicht bestehen. Aus diesem Grunde kommt es auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) und die damit verbundene Darlegungs- und Beweislast nicht mehr an.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Wert: 30.677,51 €.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 14.12.2005 – IV ZR 303/05

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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