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# BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – IV ZR 138/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 138/05

## BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember

2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts München vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Beklagte wegen des Inhalts der Zweckerklärung allein in das mit der Grundschuld belastete Grundvermögen vollstrecken kann (vgl. auch die Beschwerdeerwiderung S. 3/4).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 263.485,56 €

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – IV ZR 138/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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