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# BGH, Beschluss vom 13.12.2005 – 5 StR 402/05

5. Strafsenat

5 StR 402/05

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 18. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, dass im Fall I 2 a der Urteilsgründe die Höhe ei-

nes Tagessatzes der verhängten Geldstrafe einen Euro be-

trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.12.2005 – 5 StR 402/05

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/5-str-402-05

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